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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Die KM Immobilienvermittlungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend Makler genannt) übermittelt das umseitig aufgedruckte Exposé eines Objektes, für welches der Makler einen Maklervertrag mit dem Auftraggeber geschlossen hat. Es ist dessen Aufgabe, das vom Verkäufer angebotene Objekt seinen Interessenten vorzustellen und einen Kauf- bzw. Mietvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem ausgewählten Interessenten abzuschließen.


2. Im Falle eines Erwerbs hat der Käufer die Maklercourtage in der im Exposé genannten Höhe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom beurkundeten Kaufpreis an den Makler zu entrichten. 
Im Falle der Anmietung hat der Mieter oder Vermieter die Maklercourtage in der vereinbarten Höhe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Makler zu entrichten (sollte der Gesetzgeber die Mehrwertsteuer ändern, so ändert sich auch entsprechend die Courtage).
Die Höhe der Maklercourtage kann im Einzelfall individuell zwischen Käufer und Makler vereinbart werden. Sie ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit dem der Empfänger des Exposés in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis steht.


3. Die an die Interessenten übermittelten Informationen sind dem Makler vom Auftraggeber, zum Teil aber auch von anderen Parteien oder Behörden, zur Verfügung gestellt worden. Der Makler bemüht sich um die richtige und vollständige Übermittlung der ihm zur Verfügung gestellten Informationen, übernimmt aber gegenüber den Interessenten keinerlei eigene Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen, da er diese nicht zwingend im Voraus überprüft hat.


4. Sämtliche Informationen -einschließlich des Exposés des Maklers- sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt. Diesem ist ausdrücklich untersagt, jegliche Unterlagen und Informationen ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Maklers, die zuvor eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Interessent hiergegen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits Informationen weitergegeben hat, einen Kauf- bzw. Mietvertrag ab, so ist der Interessent verpflichtet, an den Makler die im Exposé genannte Courtage zu entrichten.


5. Ist dem Interessenten ein von dem Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, so muss er den Makler innerhalb von fünf Werktagen über sein bestehendes Vorwissen in Kenntnis setzen. Geschieht dies nicht, so hat der Interessent dem Makler im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind.
6. Die vom Makler übermittelten Kauf- bzw. Mietangebote sind für den Auftraggeber des Maklers freibleibend, solange der entsprechende Vertrag mit dem Interessenten nicht abgeschlossen ist. Ein anderweitiger Verkauf oder eine anderweitige Vermietung verpflichtet weder den Auftraggeber noch den Makler zum Schadensersatz.
7. Besichtigungen und Besprechungen sind vorab mit dem Makler abzusprechen. Die Termine finden nach vorzeitiger Absprache in Anwesenheit des Maklers statt. Sofern der Interessent Kontakt mit dem Verkäufer/ Vermieter aufnehmen will, muss dieser Kontakt über den Makler hergestellt werden. Bei Direktverhandlungen mit dem Verkäufer/ Vermieter ist auf den Makler Bezug zu nehmen und der Makler ist anschließend über die Absprachen zu informieren.


8. Kommt es zum Vertragsabschluss, hat der Makler Anspruch auf Teilnahme an einem Beurkundungstermin und auf eine Abschrift der Kaufvertragsurkunde bzw. der sonstigen Vertragsurkunde. Wird ihm ein gebührenpflichtiger Vertragsabschluss verschwiegen, so gilt bezüglich des Gebührenanspruchs die gesetzliche Verjährungsfrist.
9. Sofern das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung von 04. November 1971 (WoVermG) abweichende Regelungen enthält, gehen die Regelungen des WoVermG diesen Geschäftsbedingungen vor.


10. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien entspricht und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht widerspricht.


11. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vechta, sofern im Vertrag kein anderer Ort vereinbart worden ist.